Abgeschickt von Blumenschein am 03 August, 2009 um 08:01:02
Hallo zusammen,
gemäß §9(4) Punkt 1 heißt es: „Die Absätze 1 und 3 sind nicht anzuwenden auf Änderungen, die bei Außenwänden, außen liegenden Fenstern, Fenstertüren und Dachflächenfenstern weniger als 20 von Hundert der Bauteilfläche gleicher Orientierung im Sinne der Anlage 1 Tabelle 2 Zeile 4 Spalte 3 oder…“
Laut dem Verweis zur Anlage werden alle die Orientierungen mit Südost bis Südwest, Nordwest bis Nordost und übrigen Richtungen abgedeckt.
Angenommen ich habe ein recht verwinkeltes Bauwerk mit unterschiedlichsten Ausrichtungen: Wäre dann im Sinne von §9(4) z. B. sowohl die Wand nach Norden als auch die Wand nach Nordost eine Orientierung?
Danke für Hinweise,
Gruß
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Blumenschein