Abgeschickt von himmelbau am 16 August, 2009 um 18:04:35
Antwort auf: 1 Gebäude, Heizungen 2 von Werner Wagner am 03 August, 2009 um 14:40:10:
hallo
zu 1.
als unerheblich gelten 10% der gesamtnutzfläche.
zu2)
es ist zulässig, ähnliche nutzungen der hauptnutzung zuzuschalgen.
Eine kanzlei o.ä. wäre demzufolge wie eine wohnung zu betrachten. eine psycologische arztpraxis sicher auh, eine röntgenpraxis eher wohl nicht.
zu 3.
es gibt ja die möglichkeit innerhalb des gebäudes 2 heizanlagen zu definireen. anteilig über die größe kann man das festlegen. und wenn die verbräuche vorliegen erstellt man den verbrauchsausweis fürs ganze gebäude