Abgeschickt von Andreas am 01 September, 2009 um 21:00:56
Antwort auf: Gemischt genutztes Gebäude von Rolf Körschgen am 01 September, 2009 um 10:46:24:
§ 22 ENEV "Gemischt genutze Gebäude"
"Wenn sich ein Teil eines Wohngebäudes hinsichtlich deren Nutzung und Austattung von der Wohnnutzung wesentlich unterscheidet und einen nicht unerheblichen Teil der Gebäudefläche umfasst, ist dieser Teil als Nichtwohngebäude zu behandeln.
Nicht unerheblich liegt nach Auffassung einiger Autoren bei ca. 10% der Gebäudenutzfläche.