EnEV §9 Bauteile


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Abgeschickt von Martin Willers am 12 Februar, 2010 um 09:38:58

Hallo,

mittlerweile habe ich in mehreren Foren nachgefragt; bisher leider nur mit mäßigem Erfolg.

Daher auch hier der Versuch:

in der EnEV 2009 §9 (3) steht wie folgt:

"3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Änderungen von Außenbauteilen, wenn die Fläche der geänderten Bauteile nicht mehr als 10 vom Hundert der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes betrifft."
Gibt es, so wie dargestellt drei Bauteile, oder ein zusammenhängendes?

Das DIBT schreibt dazu:

"2. Unter dem Begriff „jeweiliges Bauteil“ ist das jeweilige für sich geometrisch abgeschlossene Bauteil zu betrachten. Die Verordnung differenziert im § 9 Abs. 4 Nr. 2 nicht nach bestimmten Ordnungsmerkmalen. Es soll nur die Fläche betrachtet werden, die für eine Änderungsmaßnahme ansteht. Bei Gebäuden mit verschiedenen räumlich getrennten Dach- bzw. Terrassenkonstruktionen ist jedes Bauteil für sich zu betrachten. Nur eine geometrisch zusammenhängende Dach- oder Terrassenfläche ist als gemeinsames Bauteil zu betrachten."

Was genau ist mit Bauteil gemeint.
Angenommen ich habe eine Fassade mit folgendem Aufbau:

30% mehrschaliger Wandaufbau mit Klinkerfassade
40% monolitscher Aufbau mit WDV-System
10% Vorhangfassade mit Faserzementplatten
20% Pfosten-Riegel-Konstruktion mit Glaseinsatz

Ich denke mal man muss zwischen transparenter und opaker Fassade unterscheiden.
Muss ich denn auch eine Differenzierung zwischen den opaken Fassadenteilen vornehmen?
Falls ja, hätte ich innerhalb der opaker Fassade drei Bauteile.

Folgendes Bild verdeutlicht meine Frage:
http://www.pictureupload.de/originals/pictures/120210080002_Bauteil.jpg


Freue mich über Rückmeldungen

dankend grüßt





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