Abgeschickt von Martin Willers am 12 Februar, 2010 um 12:40:02
Antwort auf: Energieausweis bei Leerstand von Ulrike Röhling am 12 Februar, 2010 um 11:39:20:
Hallo,
die EnEV 09 schreibt im §16 vor:
"(2) Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht an einem bebauten Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft werden, hat der Verkäufer dem potenziellen Käufer einen Energieausweis mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 zugänglich zu machen, spätestens unverzüglich, nachdem der potenzielle Käufer dies verlangt hat. Satz 1 gilt entsprechend für den Eigentümer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei der Vermietung, der Verpachtung oder beim Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit."
Nach meiner Auffassung ist die Ausstellung des Ausweises unabhängig vom Leerstand. Der Nutzer des Ausweises (Mieter, potentieller Käufer etc.) soll anhand des Ausweises ja die Energiekennwerte erkennen.
Sollte also kein Ausweis, der nicht älter als 10 Jahre ist, vorhanden sein, müssen nach meiner Auffassung potentiellen Mietern oder Käufern ein Ausweis auf Verlangen vorgezeigt werden.
Sollte Ihr Gebäude mehr als 5 Wohnungen haben, bzw. der Bauantrag nach dem 01.01.1977 erstellt worden sein oder eine Modernisierung nach Wärmeschutzverordnung vom 11.08.1977 erfolgt sein genügt ein Bedarfsausweis.
Bei längeren Leerstand gillt allerding:
„dabei sind mindestens die Abrechnungen aus einem zusammenhängenden Zeitraum von 36 Monaten zugrunde zu legen, der die jüngste vorliegende Abrechnungsperiode einschließt. Bei der Ermittlung nach Satz 1 sind längere Leerstände rechnerisch angemessen zu berücksichtigen.“
Dies stellt keine Rechtsberatung dar und ist lediglich meine persönliche Auffassung
Gruß
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Blumenschein