Abgeschickt von W.Wagner am 12 Februar, 2010 um 19:09:30
Antwort auf: EnEV §9 Bauteile von Martin Willers am 12 Februar, 2010 um 09:38:58:
: Hallo,
: mittlerweile habe ich in mehreren Foren nachgefragt; bisher leider nur mit mäßigem Erfolg.
: Daher auch hier der Versuch:
: in der EnEV 2009 §9 (3) steht wie folgt:
: "3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Änderungen von Außenbauteilen, wenn die Fläche der geänderten Bauteile nicht mehr als 10 vom Hundert der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes betrifft."
: Gibt es, so wie dargestellt drei Bauteile, oder ein zusammenhängendes?
: Das DIBT schreibt dazu:
: "2. Unter dem Begriff „jeweiliges Bauteil“ ist das jeweilige für sich geometrisch abgeschlossene Bauteil zu betrachten. Die Verordnung differenziert im § 9 Abs. 4 Nr. 2 nicht nach bestimmten Ordnungsmerkmalen. Es soll nur die Fläche betrachtet werden, die für eine Änderungsmaßnahme ansteht. Bei Gebäuden mit verschiedenen räumlich getrennten Dach- bzw. Terrassenkonstruktionen ist jedes Bauteil für sich zu betrachten. Nur eine geometrisch zusammenhängende Dach- oder Terrassenfläche ist als gemeinsames Bauteil zu betrachten."
: Was genau ist mit Bauteil gemeint.
: Angenommen ich habe eine Fassade mit folgendem Aufbau:
: 30% mehrschaliger Wandaufbau mit Klinkerfassade
: 40% monolitscher Aufbau mit WDV-System
: 10% Vorhangfassade mit Faserzementplatten
: 20% Pfosten-Riegel-Konstruktion mit Glaseinsatz
: Ich denke mal man muss zwischen transparenter und opaker Fassade unterscheiden.
: Muss ich denn auch eine Differenzierung zwischen den opaken Fassadenteilen vornehmen?
: Falls ja, hätte ich innerhalb der opaker Fassade drei Bauteile.
: Folgendes Bild verdeutlicht meine Frage:
: http://www.pictureupload.de/originals/pictures/120210080002_Bauteil.jpg
:
: Freue mich über Rückmeldungen
: dankend grüßt
Hallo,
welche Änderungen an der Außenfassade sind denn eigentlich geplant?.
Gruß
W.Wagner