Abgeschickt von umh am 25 Februar, 2010 um 14:45:00
Ich bin Eigentümer einer Wohnung im obersten Geschoss eines um 1960 gebauten Mehrfamilienhauses.
§10 EnEV sagt in Pkt. 4 das die begehbare Geschossdecke entsprechend Pkt. 3 der Verordnung nach dem 31. Dez. 2011 zu dämmen ist. Ist das wirklich so?
Wenn ja, wie ist dann Absatz 6 zu verstehen in dem es heißt: Die Absätze 2-5 sind nicht anzuwenden, soweit die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können.
Was ist eine angemessene Frist?
Ich hoffe es gibt Jemand, der mir diese Fragen beantworten kann. Gruß umh