Abgeschickt von Blumenschein am 12 Maerz, 2010 um 07:53:49
Antwort auf: Dämmung der obersten Geschossdecke von umh am 25 Februar, 2010 um 14:45:00:
Hallo,
darf ich dem §10 Pkt 4 noch ein wichtiges Detail anhängen?
Die begehbare oberste Geschossdecke über beheizten Räumen muss bisher ungedämmt sein, damit dieser Punkt der EnEV greift!
Ansonsten ist das Wirtschaftlichkeitsgebot (EnEG §5 und EnEV §10 (6) und EnEV §25) zu beachten.
Für gewöhnlich kann man eine oberste Geschossdecke mit relativ wenigen Kosten gute Ergebnisse erzielen.
Gruß
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Blumenschein
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