Abgeschickt von Jörg Hubrich am 05 Februar, 2011 um 17:41:15
Antwort auf: Keine Nachrüstung nach §12 ENEV für Etagenheizung? von Andreas Herzog am 31 Januar, 2011 um 17:29:29:
Hallo Andreas,
in Ihrem Haus sollte der Vermieter und nicht der Mieter die erforderlichen Regelungseinrichtungen nach §14 EnEV 2009 nachrüsten. Der Schornsteinfeger hat unrecht. Eine Zentralheizung vesorgt einen oder mehrere Räume in einem Gebäude. Es kann in einem Gebäude mehrere Zentralheizungen geben.
Also alles was nicht eine Einzelofenheizung ist und Wasser als Wärmeträger nutzt ist eine Zentralheizung. Deshalb spricht man auch von einer Etagenzentralheizung. Die EnEV hat den Ausdruck Zentralheizung leider nicht in der Begriffsbestimmung.
Die Antwort auf die Frage hat auch das BBSR gekärt. Den Link schicke ich mit.
Viel Erfolg
Jörg Hubrich
: Hallo und guten Tag,
: Betrifft die Nachrüstung mit Zeitschaltung und Führungsgröße Führungsraum- oder Außentemperatur.
: Unser Mieter weigert sich hartnäckig, die Heizthermen im Haus nachzurüsten. Beide laufen seit ~ 1990 ohne irgend ein Thermostat (Führung) bzw. Schaltuhr (Tag/Nachtabsenkung). Er argumentiert, dass im Haus zwar eine Gemeinschaftstherme für 3 Wohneinheiten wäre (im Keller) aber auch eine Gasetagenheizung für die 4. Wohneineinheit. Damit gäbe es keine Zentralheizung im Haus und nur für solche bestünde eine Nachrüstpflicht. Und tatsächlich, der zuständige Schornsteinfegermeister bestätigt das, es gäbe keine Nachrüstpflicht.
: Ich kann's nicht glauben, nicht für die eine Etagenheizung und er recht nicht für die Therme, die 3 Wohneinheinte versorgt.
: Oder?
: Andreas