Abgeschickt von Jörg Hubrich am 14 August, 2011 um 13:21:32
Antwort auf: Dämmung der Geschossdecke/Dach von Karl Stollenwerk am 19 Mai, 2011 um 14:35:15:
Hallo Herr Stollenwerk,
da das Gebäude vermietet ist und Sie nicht selbst darin wohnen, muss eine bislang ungedämmte oberste Geschossdecke gegen den ungedämmten und unausgebauten Dachraum entsprechend der EnEV gedämmt werden (oder die Dachschrägen müssen gedämmt werden).
Viele Grüße
Jörg Hubrich
: Hallo,
: als Grundeigentümer ist man ja verpflichtet unter bestimmten Bedingungen die oberste Geschossdecke über beheizten Räumen zu dämmen, sofern das Gebäude beheizt wird, die Geschossdecke bisher ungedämmt war und die Geschossdecke begehbar ist.
: Nach den Bestimmungen der EnEV hat man als Eigentümer eines EFH einen begünstigten Sonderstatus, wenn folgende Aussagen zutreffen:
: 1. Das Wohnhaus umfasst höchstens zwei Wohnungen.
: 2. Am 1.2.2002 bewohnte der Eigentümer eine Wohnung im Haus.
: Zu. 1. das trifft bei einem EFH zu
: Zu. 2. Das trifft für mich nicht zu, denn ab 1.2.2002 war das Haus vermietet. Übernommen habe ich das Haus von meinen Eltern am 4.1.2002 (Datum Übertragungsvertrag beim Notar). Bewohnt habe ich das Haus nicht.
: Meine Frage, bin ich jetzt verpflichtet bei meinem vermieteten EFH die Geschossdecke bzw. das ungedämmte Dach zu dämmen?
: Freundliche Grüße
: